DER KASSIER (§ 76)
Der Gemeindekassier ist - neben dem Bürgermeister - das zweite monokratische Organ der Gemeinde; er braucht nicht dem Gemeinderat anzugehören.
Der Gemeindekassier wird vom Gemeinderat bestellt; er muss nicht dem Gemeinderat angehören.
Der Gemeindekassier ist für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig; er darf nicht dem Prüfungsausschuss angehören.
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